Wer sich bis zu 90 Tage in der Türkei aufhält, braucht keine Aufenthaltserlaubnis (ikamet izni); bei längerem Aufenthalt ist sie nötig.
Für die Aufenthaltserlaubnis verlangt die Türkei eine gültige Krankenversicherung für die gesamte beantragte Aufenthaltsdauer; wer in der Türkei GSS-versichert ist, gilt als gültig versichert, und die Göç İdaresi nennt als Nachweise die Bescheinigung der SGK über Leistungen nach einem Sozialversicherungsabkommen, eine SGK-Provisionsbescheinigung, die Bescheinigung über einen GSS-Antrag oder eine private Krankenversicherung.
Wer nach einem zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen Gesundheitsleistungen in der Türkei erhalten kann und das belegt, braucht für die Aufenthaltserlaubnis weder eine private noch eine öffentliche Krankenversicherung.
Bei Aufenthaltsanträgen im Inland werden private Krankenversicherungen ausländischer Unternehmen nur anerkannt, wenn sie in der Türkei abgeschlossen sind; bei Anträgen aus dem Ausland werden im Ausland abgeschlossene Policen anerkannt, die die Mindestdeckung in der Türkei bieten. Wie Menschen aus Deutschland praktisch vorgehen, klärst du vor der Buchung bei der Göç İdaresi oder einem türkischen Generalkonsulat.
Für die private Versicherung zur Aufenthaltserlaubnis legt die Aufsichtsbehörde SEDDK Mindestgrenzen für die Deckung fest und bestimmt, dass plötzlich auftretende Erkrankungen nicht vom Schutz ausgeschlossen werden dürfen. Die Beträge ändern sich; die aktuelle Fassung der Aufsichtsbehörde prüfst du kurz vor dem Abschluss.